Tarifgebundenheit Ihres Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, der Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Arbeitsleistung zu Folge hat.
Frage ist oftmals, ob dieser auch tarifgebunden ist oder nicht.
Die tarifvertraglichen Bestimmungen beinhalten eine Reihe von Klauseln, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Gehaltstabellen der Tarifverträge sichern dem Arbeitnehmer einen oftmals höheren Löhn, als es ansonsten unter marktüblichen Bedingungen zu erwarten wäre. Die Arbeitszeiten und Anzahl der zu leistenden Arbeitstunden werden verbindlich festgelegt. Ferner kann die Zahl der Urlaubstage deutlich höher liegen, als es die Regelungen des Bundesurlaubgesetzes bestimmen. Auch die Kündigungsschutzbestimmungen können zu Gunsten des Arbeitsnehmers von den Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes nach KSchG und §§ 622ff. BGB abweichen.
Die Tarifbindung besteht stets bis auf wenige Ausnahmefälle dann, wenn eine der Vertragsparteien Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft vorweisen kann.
Eine Vielzahl der Arbeitgeber, im Jahre 2006 waren es etwa 35% (Westdeutschland), ist jedoch nicht tarifgebunden. Potentielle Arbeitnehmer wissen in solchen Fällen bedauerlicherweise nicht, ob Tarifvertragbestimmungen auch für sie ihre Geltung entfalten können.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sich am jeweiligen Flächentarifvertrag orientiert. Durch Verweisung bzw. Bezugnahme auf Tarifverträge in einem Arbeitsvertrag werden die betreffenden Tarifverträge zum Bestandteil des Arbeitsvertrages. Deshalb ist es enorm wichtig, sich mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages vertraut zu machen.
Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 10 NachwG ist ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, ebenfalls auszuhändigen. Dieser Hinweis wirkt schuldrechtlich dahingehend, dass er arbeitsvertragliche Ansprüche auf Gewährung der tariflichen Arbeitsbedingungen begründet.
Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert. Tarifregister sind öffentlich. Diese werden beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei allen Bundesländern geführt.
Links: Tarifregister
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